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Satzung

Förderverein Internationale Schriftsteller Union in Solingen e.V. – Stand 13.04.2025.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Internationale Schriftsteller Union in Solingen e.V.“ und hat seinen Sitz in 42653 Solingen, Germanen Straße 12. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Solingen / NRW eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

Der Verein widmet sich der Verbreitung und Förderung von Literatur. Er unterstützt literarische Projekte: Lesungen, Diskussionen, Werkstattgespräche, Literaturfeste, Ausschreibungen und Ausstellungen und dient auf diese Weise der Förderung und Verbreitung der Gegenwartsliteratur in Solingen/NRW. Der Verein bietet Autorinnen und Autoren eine Form und Möglichkeiten des Austausches, der Diskussion und der Information.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu dem Zweck und den Zielen des Vereins bekennt, sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den Verein fördern und unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beträge sind jährlich zu entrichten.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Auf der Versammlung sind der Jahresbericht über die Tätigkeit und die finanzielle Situation des Vereins zu erstatten. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren; das Protokoll ist vom Protokollführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; Entgegennahme des Jahresberichtes und Kassenberichtes; Entlastungserteilung; Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins (Satzungsänderungen und die Auflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit); Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer eines Jahres.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen: dem Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer. Er wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch seine Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende sind jeweils vertretungsberechtigt.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch Tod, durch Ausschluss aus wichtigem Grund (über den die Mitgliederversammlung befindet und beschließt) sowie in den in der Satzung genannten Fällen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins oder den Wegfall eines bisherigen Zwecks beschließt eine eigens hierfür einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Für den Auflösungs- oder Aufhebungsbeschluss bedarf es einer Zweidrittelmehrheit. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an das Land NRW, das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung literarischer Projekte zu verwenden hat.

§ 11 Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.

§ 12 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt am Tage der Bestätigung durch das Amtsgericht Solingen / NRW in Kraft.